
Aktuelle Infos zum Coronavirus in Oberstaufen
Basis der folgenden Informationen sind insbesondere der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 05.01.2021 sowie der Bericht aus der Kabinettssitzung vom 06.01.2021 sowie die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 sowie die zugehörigen bzw. ergänzenden Beschlüsse und Regelungen von Bund und Ländern sowie die sonstigen die Hygienekonzepte der zuständigen Verbände und der Oberstaufener Betriebe.
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand 15.01.2021 – 07:30 Uhr
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Katastrophenfall und Lockdown bis mindestens 31.01.2021
Aktualisierte Maßnahmen auf einen Blick
- Die bestehenden Beschlüsse bleiben weiterhin gültig und sind inkl. ihrer Landesverordnungen bis zum 31. Januar 2021 verlängert. Das bedeutet, dass Schließungen und Beschränkungen bestehen bleiben, d.h. Restaurants, Übernachtungsbetriebe, Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie viele Geschäfte bleiben geschlossen. Dem Einzelhandel ist es unter strikter Wahrung von Schutz- und Hygienekonzepten (insbesondere gestaffelte Zeitfenster zur Abholung) sowie umfassender Verwendung von FFP2- Masken möglich, sogenannte click-and-collect oder call-and-collect Leistungen – d.h. die Abholung online oder telefonisch bestellter Ware – anzubieten.
- Ab Montag, 18.01. gilt im öffentlichen Nahverkehr und Einzelhandel eine FFP2-Maskenpflicht
- Weitergehende Kontaktbeschränkungen: Private Zusammenkünfte sind nur noch mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet, nicht mehr wie bisher mit fünf Menschen ab 14 Jahren aus zwei Haushalten.
- Weitergehende Bewegungseinschränkungen für Corona-Hotspots: Ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 200 laut den Angaben des Robert-Koch-Instituts (Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) wird der Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort begrenzt, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Einkaufen, Reisen und tagestouristische Ausflüge sind dabei ausdrücklich von triftigen Gründen ausgeschlossen. Weitere Regelungen setzen die Länder jeweils individuell fest.
- Kitas und Schulen bleiben zunächst bis einschließlich 31. Januar geschlossen.
Allgemeine Maßnahmen
Ausgangsbeschränkung
Landesweit ist das Verlassen der eigenen Wohnung nur noch mit einem triftigen Grund möglich. Bis auf Weiteres gilt in ganz Bayern eine nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr bis 05 Uhr. Ausnahmen sind nur mit einem triftigen Grund gemäß der aktuell gültigen Corona-Verordnung zulässig. Dazu zählen Notfälle oder medizinisch unaufschiebbare Behandlungen, der Weg zur Arbeit, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen, die Begleitung Sterbender oder "Handlungen zur Versorgung von Tieren".
AHA-AL-Regel
Abstand, Hygiene, Alltagsmaske wurde nun auch nochmal mit Nachdruck um "App" (Nutzung der Corona-Warn-App) und "Lüften" erweitert.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder rufen dazu auf, die CWA gerade in diesen Zeiten runterzuladen und aktiv zu nutzen. Alle Nutzerinnen und Nutzer, die positiv auf Corona getestet werden, können durch das Absetzen einer anonymen Warnung via CWA helfen diese Pandemie kontrollierbarer zu machen.
Weitergehende Kontaktbeschränkung
Zusammenkünfte sind nur noch mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet, nicht mehr wie bisher mit fünf Menschen ab 14 Jahren aus zwei Haushalten.
In diesem Rahmen wird dringend dazu aufgerufen,
a) auf nicht notwendige Aufenthalte in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr zu verzichten.
b) auf nicht notwendige private Reisen und touristische Tagestouren grundsätzlich zu verzichten.
Sperrstunde und allgemeine Maskenpflicht
- Es gilt eine generelle Sperrstunde von 22 Uhr bis 6 Uhr. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum wird untersagt.
- Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden, in Arbeits- und Betriebsstätten, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren und Eingängen, vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
- Die erweiterte Maskenpflicht gilt auch auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen von 06:00 bis 20:00 Uhr, welche das Landratsamt Oberallgäu mit Bekanntmachung vom 20.10.2020 bis auf Weiteres wie folgt festgelegt hat (siehe Kennzeichnung im Luftbild unten):
Hinweis: Radfahrer müssen die Maske auf den festgelegten Plätzen nicht tragen, ebenso darf sie zum Essen, Trinken und Rauchen vorübergehend abgenommen werden.
- Gesamter Bereich der Fußgängerzone in den Straßen Bahnhofstraße, Rainwaldstraße, Kirchplatz, Hugo-von-Königsegg-Straße, Schloßstraße, Arnikaweg, Lindauer Straße, Johann-Schroth-Straße.
- Gesamter Oberstaufen PARK.
Öffentliche Verkehrsmittel
Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr (ÖPNV) und den hierzu gehörenden Einrichtungen besteht Maskenpflicht. Auf nicht notwendige Fahrten mit öffentlichen Beförderungsmitteln soll verzichtet werden.
Schulen und Kitas
Auch Kitas und Schulen bleiben zunächst bis einschließlich 31. Januar 2021 geschlossen.
Gottesdienste
Gottesdienste sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Mindestabstand von 1,5 Metern wird gewahrt, es gilt Maskenpflicht auch am Platz, der Gemeindegesang ist untersagt. Bei Zusammenkünften, in der Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen.
Versammlungen
Es besteht eine durchgängige Maskenpflicht für alle Beteiligten auch bei sämtlichen Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetzt.
Großveranstaltungen sind untersagt.
Allgemeines Abstandsgebot und Quarantäneanordnung für Cluster
Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen 2 Personen von 1,5 m einzuhalten.
Bei Ausbrüchen in einem bestimmten Cluster (z.B. Unternehmen, Einrichtung, Freizeitgruppe, Glaubensgemeinschaft, Familienfeier) sollen ab sofort auch ohne Vorliegen eines positiven Testergebnisses Quarantäneanordnung, Kontaktnachverfolgung und Testung ergriffen werden.
Einreisequarantändeverordnung
10-Tages-Quarantäne: Bei Einreise in den Freistaat Bayern aus einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet (außerhalb Deutschlands) hat sich die einreisende Person 10 Tage in häusliche Absonderung zu begeben und sich während dieser Zeit ununterbrochen abzusondern (die Wohnung ausschließlich zur Durchführung eines PCR-Tests verlassen werden, ein Besuch von Dritten ist nicht gestattet).
Informationspflicht: Einreisende Personen müssen die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (für Oberstaufen das Gesundheitsamt im Landratsamt Oberallgäu) über die Einreise informieren. Ebenso muss unverzüglich Meldung erfolgen, wenn bei der einreisenden Person innerhalb der 10-Tages-Frist Symptome auftreten ((insb. Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust). In diesem Fall hat die Person zwingend einen PCR-Test durchzuführen.
Die Erleichterungen für den sog. kleinen Grenzverkehr werden gestrichen, die es bisher jedem ermöglichten, bis zu 24 Stunden test- und quarantänefrei ins Ausland oder aus dem Ausland nach Deutschland zu reisen.
Ausnahmen von der Quarantäne-Verordnung:
a) Die reine Durchreise, wenn ein unverzügliches Verlassen (Weiterfahrt) gewährleistet wird (Aufenthalt von weniger als 24 h in Bayern).
b) Aufenthalt von weniger als 72 h in Bayern, zum Besuch von Verwandten 1. Grades, von nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts.
c) Für Grenzpendler und Grenzgänger, wobei die zwingende Notwendigkeit durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen ist und diese Personen verpflichtet sind, sich unaufgefordert 1 x wöchentlich testen zu lassen und das Ergebnis des PCR- oder zugelassenen Antigen-Schnelltests der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle auf Verlangen vorzulegen. Das negative Testergebnis ist jeweils für mindestens 14 Tage nach der Einreiseaufzubewahren. Die Verpflichtung entfällt für Kalenderwochen, in denen keine Einreise in den Freistaat Bayern erfolgt.
Verkürzung der Quarantänedauer: Wenn die einreisende Person das Ergebnis eines negativen PCR-Tests vorweisen kann, der frühestens 5 Tage nach der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden ist, kann er/sie frühestens am 5. Tag der Absonderung (nach Erhalt des Ergebnisses) die Quarantäne verlassen, wenn zu diesem Zeitpunkt keine Symptome vorliegen.
Die o.s. Tabelle zeigt nur die ausländischen Risikogebiete im direkten Einzugsgebiet von Oberstaufen – weitere Gebiete weltweit zeigen die Seiten des RKI tagesaktuell.
Begriffsdefinition
K1-Personen:
Als Kontaktperson der Kategorie 1 gelten Menschen, die zu einer positiv getesteten Person direkten Kontakt hatten, der länger als 15 Minuten anhielt und bei dem keine Schutzmaßnahmen wie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gegeben waren. Diese Personen müssen für 10 Tage in Quarantäne. Außerdem werden sie getestet, um im Falle einer eigenen Infektion die weiteren Personen zu ermitteln, die dann wiederum als K1-Personen eingestuft werden.
Beispielhafte Konstellationen für Kontaktpersonen der Kategorie 1:
a) Personen mit insgesamt mindestens 15-minütigem Gesichtskontakt ("face-to-face") mit einem Infizierten, z.B. im Rahmen eines Gesprächs – dazu gehören bspw. Personen aus dem selben Haushalt.
b) Personen mit direktem Kontakt zu den Körperflüssigkeiten eines Infizierten, wie z.B. Küssen, Anhusten, Anniesen, Mund-zu-Mund Beatmung etc.
c) Personen, die nach Risikobewertung durch das Gesundheitsamt mit hoher Wahrscheinlichkeit einer hohen Konzentration von infektiösen Tröpfchen im Raum ausgesetzt waren (z.B. Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben in Innenräumen ohne adäquate Lüftung).
d) Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall (z.B. Schulklassen, Gruppenveranstaltungen), unabhängig von der individuellen Risikoermittlung.
K2-Personen:
Kontaktpersonen der Kategorie 2 sind diejenigen, die sich mit einer positiv getesteten Person zwar in einem Raum aufgehalten haben, dabei aber keinen engeren Kontakt hatten (z.B. Büro-Situation). Die Einstufung als K2-Person gilt ebenso, wenn direkter Kontakt zu einem Infizierten bestand, beide Personen jedoch eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen haben. Personen der Kategorie 2 müssen nicht in Quarantäne, sollten aber auf Symptome achten und ihre Kontakte reduzieren. Auch wenn kein direkter Kontakt zu einer positiv getesteten Person bestand, kann sich das Virus übertragen haben.
Beispielhafte Konstellationen für Kontaktpersonen der Kategorie 2:
- Direkter Kontakt (< 1,5 m) unter 15 Minuten.
- Infizierter und Kontaktperson trugen Mund-Nasen-Schutz durchgehend und korrekt (enganliegend und sowohl über Mund als auch Nase) in Situationen, in denen 1,5 m Mindestabstand nicht eingehalten werden konnte.
- Kurzzeitiger Aufenthalt ( < 30 min) in einem Raum mit hoher Konzentration infektiöser Aerosole.
Enger Kontakt gemäß RKI (< 1,5 m, Nahfeld):
Das Virus wird durch die Aerosole/ Tröpfchen im Atem des Infizierten ausgestoßen. Die Zahl der ausgestoßenen Partikel steigt von Atmen über Sprechen, zu Schreien bzw. Singen an. Im nahen Umfeld (< 1,5 m Distanz) eines Infizierten ist die Partikelkonzentration größer („Atemstrahl“). Man geht davon aus, dass die meisten Übertragungen in diesem sogenannten Nahfeld erfolgen. Die Ansteckungsgefahr
kann hier jedoch durch den Einsatz einer Maske (Mund-Nasen-Schutz oder FFP-Maske) gemindert werden.
Quarantäne:
Die Quarantäne ist eine Vorsichtsmaßnahme – sie wird angeordnet, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich eine Person (K1) infiziert hat und soll verhindern, dass diese Person das Virus weiter verbreitet, während sie selbst noch nicht weiß, ob sie infiziert ist. Zu Beginn einer Quarantäne wird ein Corona-Test durchgeführt.
Isolierung:
Fällt der Corona-Test positiv aus, wird aus der Quarantäne eine sogenannte Isolierung. Diese ist eine behördlich angeordnete Maßnahme. Je nach Schwere der Erkrankung kann die Isolierung sowohl zuhause als auch im Krankenhaus erfolgen. Die Entlassung erfolgt nach festgelegten Kriterien. In der Regel ist dies der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass die Person nicht mehr ansteckend ist, wenn sie also negativ getestet wurde.
Neuinfektionszahl:
Die Gesundheitsämter melden an das Robert-Koch-Institut (RKI), wie viele Menschen sich neu mit dem Coronavirus infizieren. Diese tägliche Fallzahl spiegelt somit in Teilen das aktuelle Infektionsgeschehen wider. Allerdings unterliegt die Zahl starken Schwankungen, etwa weil es am Wochenende in der Regel einen Meldeverzug gibt. Zudem muss auch die Testrate, also die absolute Zahl der Corona-Tests, betrachtet werden, um die Neuinfektionszahl richtig einordnen zu können.
Neuinfektionen der vergangenen 7 Tage/ 7-Tage-Inzidenz:
Indem die Neuinfektionen einer Woche zusammengezählt werden, werden die Schwankungen der täglichen Neuinfektionszahlen weitestgehend ausgeglichen. Das RKI gibt diese aufsummierten Fallzahlen in seinem Lagebericht als sogenannte 7-Tage-Inzidenz an. Die Inzidenz zeigt die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an. Sie wurde von Bund und Ländern als maßgeblich für neuen Einschränkungen in der Corona-Pandemie festgelegt, da sich der jeweilige Trend in den einzelnen Regionen durch die Betrachtung der 7-Tage-Inzidenz gut erkennen lässt.
Aktive Fälle:
Um die aktiven Fälle grob zu bestimmen, werden von der Gesamtzahl aller nachgewiesenen Infektionen sowohl die Todesfälle als auch die wieder Genesenen abgezogen. Der daraus abgeleitete Wert ist zwar ein wichtiger Indikator für das Gesundheitssystem, allerdings ist er nur eine Näherung. Das liegt daran, dass es keine Meldepflicht für Genesene gibt und die vom RKI veröffentlichte Zahl daher nur geschätzt werden kann.
Beherbergung
Es gilt ein bundesweites Beherbergungsverbot. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen Unterkünften nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
Auch Ferienwohnungen dürfen nicht anderen Personen zu Übernachtungszwecken zur Verfügung gestellt werden.
Eigentümer von Zweitwohnungen: Über allem steht ein triftiger Grund. ABER: Reisen zu touristischen Zwecken oder Erholungszwecken sind ausdrücklich nicht erlaubt. Die Lockerungen zu Weihnachten gelten nur für die Erstwohnung, die Zweitwohnungen sind von den Lockerungen ausgeschlossen.
Tagesreisen sind nur erlaubt, wenn absolut notwendig und ein triftiger Grund vorliegt. Verwandtenbesuche, Besuche von Freunden etc. sind ebenfalls auf ein notwendiges Mindestmaß zu begrenzen.
Wir weisen nochmal ausdrücklich auf den Ausruf des Katastrophenfalls in Bayern hin.
Gastronomie
Alle Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen.
Ausgenommen ist nur die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen außerhalb der Sperrstunde für den Verzehr zu Hause. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.
Bestellen und Daheim genießen, kann man auch in Oberstaufen:
→ Geöffnete To-Go-Anbieter
→ Direkt online bestellen
Handel & Dienstleistungen
- Der Handel und Einzelhandel sowie zugehörige Abholdienste sind zunächst bis 31.01.2021 geschlossen. Dem Einzelhandel ist es unter strikter Wahrung von Schutz- und Hygienekonzepten (insbesondere gestaffelte Zeitfenster zur Abholung) sowie umfassender Verwendung von FFP2- Masken möglich, sogenannte click-and-collect oder call-and-collect Leistungen – d.h. die Abholung online oder telefonisch bestellter Ware – anzubieten.
Ausnahmen, die geöffnet bleiben: Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker/ Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Weihnachtsbaumverkauf, Großhandel.
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden
geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und
Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.
- Die Ausnahmen im Bereich des Handels bleiben unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen geöffnet. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann. Die maximale Kundenanzahl in kleinen Geschäften bis 800qm wird mit sofortiger Wirkung auf 1 Person pro 10qm herabgesetzt. Für größere Einzelhandelsgeschäfte ab einer Größe von 800qm gilt der Maßstab 1 Kunde pro 20qm. Bei Einkaufszentren wird dabei die Gesamtverkaufsfläche zu betrachten. Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu unnötigen Schlangenbildungen kommt.
Wochenmärkte und andere Märkte zum Warenverkauf unter freiem Himmel, die keinen Volksfestcharakter aufweisen und keine großen Besucherströme anziehen, insbesondere kleinere traditionelle Kunst- und Handwerkermärkte, Töpfermärkte und Flohmärkte, sind zulässig. Unterhaltende Tätigkeiten Festzelte und künstlerische Darbietungen sind im Rahmen solcher Märkte nicht gestattet.
Sport & Freizeit
Die Ausübung von Individualsportarten sowie die Bewegung an der frischen Luft ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt.
Achtung: Insbesondere Skipisten werden nicht von der Lawinenkomission überwacht, was gerade für Skitourengeher gefährlich ist.
Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt. Freizeitaktivitäten dürfen gewerblich weder unter freiem Himmel noch in geschlossenen Räumen angeboten werden. Ausschließlich der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten für Individualsportarten (allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands) unter freiem Himmel bleibt zulässig. Die Golfplätze sind geschlossen. Sämtliche Klettergärten, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kinos, Bühnen und Gärten und alle sonstigen Freizeit- und Unterhaltungseinrichtungen sind geschlossen. Der Betrieb von Seilbahnen & Bergbahnen ist untersagt. Die Öffnung und der Betrieb von Badeanstalten (Aquaria), Hotelschwimmbädern und Saunen ist untersagt.
Winterwanderwege und Loipen werden, auch bei ausreichender Schneelage, nicht präpariert.
Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sind untersagt.
Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt. Profisportveranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden.
Spielplätze unter freiem Himmel sind für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen geöffnet. Die begleitenden Erwachsenen sind gehalten, jede Ansammlung zu vermeiden und wo immer möglich auf ausreichenden Abstand der Kinder zu achten.
Alle Veranstaltungen, Ansammlungen sowie öffentliche und private Festivitäten sind landesweit untersagt. Tagungen, Kongresse, Messen und vergleichbare Veranstaltungen sind ebenfalls untersagt. Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes dürfen stattfinden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden wird. Ab einer Teilnehmerzahl von im Freien 200 Personen ist Maskenpflicht anzuordnen. In geschlossenen Räumen sind höchstens 100 Teilnehmer zugelassen.
Erreichbarkeit und Öffnungszeiten von Oberstaufen Tourismus
Haus des Gastes
Für den Publikumsverkehr bis 31. Januar 2021 geschlossen.
Termine in Abwägung der Notwendigkeit nur nach vorheriger Vereinbarung.
Telefonische Erreichbarkeit bis 31. Januar 2021 von Montag bis Freitag 09:00 - 12:30 Uhr.
Samstag, Sonn- und Feiertage geschlossen.
Touristinfo Bahnhof
Bis einschließlich 31. Januar 2021 geschlossen.
Touristinfo Steibis und Touristinfo Thalkirchdorf
geschlossen.
Bitte halte Dich an die Hygiene- und Sicherheitsregeln, so können wir alle miteinander gsund bleibe!
Die Bayerische Staatsregierung hat für den Fall eines Verstoßes gegen die Infektionsschutzmaßnahmen einen Bußgeldkatalog festgelegt.
Wie sieht es für den Winter und den Skiurlaub aus?
Im Moment wird die bevorstehende Wintersaison vorbereitet, damit wir gricht sind, sobald es wieder los geht. Es werden Maßnahmen zur Besucher- und Parkplatzlenkung, zum Ausbau von schnellen und zuverlässigen Testmöglichkeiten und zur Sicherstellung der Gesundheit von Gästen, MitarbeiterInnen und Einheimischen erarbeitet. Bereits feststehend, beschlossen und veranlasst sind folgende Eckpfeiler:
a) Die Oberstaufener Bergbahnen haben in Kooperation mit den Oberstaufener Skischulen und dem Verband deutscher Seilbahnen (VDS) ein Hygienekonzept erarbeitet, das unter derzeitigen Voraussetzungen einen geregelten Betrieb sicherstellt. Kinderland und Skikurse werden auf mehrere Standorte verteilt, in der Gastronomie erfolgt eine größtmögliche Entzerrung durch Einbahnregelungen und weiträumige Besucherlenkung.
b) Es gilt die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Meter sowie das Tragen eines Mund-Nasenschutzes insbesondere in Wartesituationen, in Gondeln, Sesselliften und sonstigen Beförderungsanlagen. Statt einer klassischen Alltagsmaske wird die im Winter übliche Skimaske oder ein Bandana/ Buff empfohlen, auch bei niederen Temperaturen.
c) Es wird ein ortsübergreifendes Park- und Beförderungskonzept geben, das zur Entspannung an den Parkplätzen beiträgt und durch eine Höherfrequentierung von Orts- und Skibussen ohne Gedränge für regelmäßige Zu- und Abfahrt zu den Bergbahnen sorgt.
d) Die Bergahnen stellen mit geschulten MitarbeiterInnen an den Ein- und Ausstiegen sicher, dass die Hygieneregeln eingehalten werden. Zudem werden alle Beförderungsanlagen fortwährend desinfiziert.
e) Ski- und Snowboardkurse für Erwachsene und/ oder Kinder werden nur mit festen Einstiegstagen angeboten, ein "späteres Hinzustoßen" zu den Kleingruppen ist diesen Winter nicht möglich. Ebenso gibt es keinen Gruppenwechsel für besser- oder schlechterfahrende Personen – die Gruppen dürfen nicht vermischt werden. Pausen finden zeitversetzt statt, es gelten die üblichen Regelungen der Gastronomiebetriebe.
f) Für Nicht-Skifahrer bieten die weitläufigen Wintererlebnismöglichkeiten in den Bereichen Langlaufen, Winter- und Schneeschuhwandern sowie die Individualerlebnisse, die täglich im unserem neuen Erlebnisshop buchbar sind beste Voraussetzungen für gesunde Luft, viel Erholung und Durchatmen im gesunden Heilklima von Oberstaufen.
Wie sicher ist der Urlaub sobald wieder gereist werden kann?
Grundsätzlich vertreten Experten in Deutschland einvernehmlich die Aussage, dass Reisen per se kein Virustreiber ist. Vielmehr gibt es eine große Anzahl an Fakten, die dafür sprechen, dass unsere Gastgeber mit ihren monatelang und vielfach erprobten Hygienekonzepten für Deine größtmögliche Sicherheit sorgen und wir alle in Oberstaufen alles daran setzen, dass die Gesundheit aller Gäste, MitarbeiterInnen und Einheimischen erhalten bleibt.
Kurzum: es gibt viele objektive Gründe dafür, dass ein Urlaub in Oberstaufen sicherer und gesünder sein kann, als zu Hause zu bleiben. Denn Reisen und Hotelaufenthalte führen bisher nicht nachweislich zu einer höheren Infektionsgefahr. Es gab in Oberstaufen unter Gästen keine Corona-Ausbrüche in den Beherbergungsbetrieben oder an unseren Freizeitbetrieben und Bergbahnen.
Die Weite der Allgäuer Hügellandschaft, die Reinheit unserer heilklimatischen Bergluft und die Gesundheitskompetenz von mehr als 75 Jahren einziges Schroth-Heilbad Deutschlands machen Oberstaufen in diesen Zeiten zum sicheren Zufluchtsort für Deinen gesunden Urlaub.
Welche Angaben sollte ich vor meiner Anreise machen?
Zur Reduzierung des Risikos von Infektionen bist Du als Gast dazu angehalten, unseren Fragebogen vor Deiner Anreise wahrheitsgemäß zu beantworten und im Anschluss an Deinen Gastgeber zu übersenden. Deine Angaben werden ausschließlich im Rahmen der Gastdatenerfassung erhoben, maximal 6 Wochen gespeichert und im Anschluss vernichtet.
Land | Landkreis/Ort | Früheste Anreise |
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Land | Landkreis/Ort | Früheste Anreise |
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Österreich | das gesamte Land mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz und Mittelberg / Kleinwalsertal | 29.01.2021 |
Schweiz | das gesamte Land | 29.01.2021 |
Niederlande | das gesamte Land (inkl. der autonomen Länder) | 29.01.2021 |
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Aktuelle Verordnungen der Bayerischen Regierung
→ Aktuelle Quarantäneverordnung
Aktuelle Bekanntmachungen vom Landratsamt Oberallgäu
Angesichts der sich dynamisch entwickelnden Corona-Infektionslage passt das Landratsamt Oberallgäu in Abstimmung mit der Stadt Kempten seine Bekämpfungsstrategie weiter an.
→ Aktuelle Informationen vom Landratsamt Oberallgäu
Allgemeine Information zur Situation im Allgäu
Auch die Allgäu GmbH aktualisiert fortlaufend die übergreifenden Informationen zur tourismuspolitischen Lage, Reiseeinschränkungen und sonstigen wichtigen Hinweisen.
→ Aktuelle Infos der Allgäu GmbH
Das Bundesgesundheitsministerium informiert auf seiner Website über die generelle Ausbreitung des Coronavirus weltweit und über die aktuelle Situation in Deutschland: